Der Paritätische NRW

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Transparenz

1. Name, Sitz, Anschrift und Gründungsjahr:

Der Verband führt den Namen „Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.“ Sitz des Verbandes ist Wuppertal; er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal eingetragen.

2. Vollständige Satzung sowie Angaben zu den Organisationszielen:

3. Angaben zur Steuerbegünstigung:

Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. ist ein Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege und gemeinnützig tätig.
Freistellungsbescheid

4. Name und Funktion wesentlicher Entscheidungsträger:

5. Tätigkeitsbericht:

6. Personalstruktur:

Derzeit hat der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. 432 Mitarbeitende, davon sind 344 Frauen und 88 Männer.

9. Gesellschaftsrechtliche Verbundenheit mit Dritten:

10. Zuwendungen bzw. Spenden, die mehr als zehn Prozent der jährlichen Gesamteinnahmen ausmachen:

Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V. erhält keine Spenden von juristischen oder natürlichen Personen, die mehr als 10 % der jährlichen Gesamteinnahmen ausmachen.

Darüber hinaus verpflichten sich die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege NRW zur nachfolgend aufgeführten transparenten Darstellung von Leitungs-, Aufsichts- und Geschäftsführungsstrukturen sowie der Entlohnung der Beschäftigten:

 

11. Es gibt angemessene Leitungs- und Aufsichtsstrukturen, in denen eindeutig geregelt ist, wer zu Entscheidungen und Vertretungen befugt ist. Durch die klare Trennung von Leitung und Aufsicht werden beide Funktionen wirksam wahrgenommen und Interessenkonflikte vermieden. Die Aufgaben und Kompetenzen der Leitungs- und Aufsichtsorgane sind in der Satzung und entsprechenden Geschäftsordnungen geregelt. Das Aufsichtsorgan verfügt über die erforderlichen Qualifikationen und ist bei seiner Arbeit zu unterstützen.

12. Es gibt Strukturen und Prozesse, die eine angemessene Planung, Akquise / Beschaffung, Durchführung und Kontrolle der Mittelverwendung gewährleisten. Mittel werden ausschließlich für die angegebenen Zwecke und die damit verbundenen notwendigen Verwaltungsausgaben eingesetzt. Die Verwendung der Mittel folgt den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Wirksamkeit.

13. Bei den Vergütungen werden der Status der Gemeinnützigkeit, die Qualifikation und Verantwortung der jeweiligen Position und der branchenübliche regionale Rahmen im Sinne der Vergütung in Höhe eines Tarifvertrages oder kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen berücksichtigt. Für öffentlich geförderte Stellen gilt das Besserstellungsverbot gemäß Ziffer 1.3 der Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) zu § 44 LHO NRW.